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Definition UNFALLWAGEN

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  • Definition UNFALLWAGEN

    Ich habe hier mal eine Erläuterung zu dem Thema von meinem Rechtsanwalt, welchen ich hiermit auch gerne dankend erwähnen möchte: www.rechtsberatung-karlsruhe.de !

    Eine gesetzliche Definition des Begriffs Unfallwagen gibt es nicht. Jedoch hat sich der BGH mit der Frage ab wann ein Unfall an einem Kfz dem Käufer mitgeteilt werden muss in seinem Urteil vom 10.07.2007 (Az. VIII ZR 330/06) beschäftigt.

    Der BGH unterscheidet hier zwischen einem Bagatellschaden und einem Sachmangel. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war.

    Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. D.h. im Ergebnis muss auch ein Schaden nach einer völlig fachgerechten Reparatur, die den Unfall nicht mehr erkennen lässt, dennoch mitgeteilt werden. Sollte man als Käufer eines Gebrauchtwagen über vorherige Unfälle aufgeklärt worden sein, so muss man diese Information an den nächsten Käufer ebenfalls weitergeben. Sofern man sich als Verkäufer nicht sicher sein kann, ob in der Kette der Eigentümer ein Unfallschaden vorlag, sollte man dies bei einem Verkauf entsprechend mitteilen.

    Im Ergebnis ist zwar der Begriff Unfallwagen nicht zwingend zu verwenden, aber da jede Beschädigung überhalb der Bagatellschwelle anzugeben ist, könnte man insofern von einem Unfallwagen sprechen. Die Informationspflicht betrifft hierbei Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Sie können diese Kurzinfo gerne in dem Forum posten.
    Gruß
    Andreas / VIPxAH

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  • #2
    NACHTRAG (Beitrag von Erich):


    Was ist unfallfrei?

    Immer wieder geben die Begriffe "garantiert unfallfrei" und "Unfallwagen" zu Diskussionen Anlass. Obwohl sowohl die fachtechnischen wie auch rechtlichen Fakten eigentlich klar sind, haben selbst Fachleute Probleme mit der richtigen Interpretation.


    Hier eine kurze Erklärung der Begriffe:

    Unfallwagen
    Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden.

    Garantiert unfallfrei

    Dies ist der Lieblingsbegriff der Autohändler und soll Seriosität vermitteln. Tatsächlich wird er absolut falsch angewendet. Meistens wahrscheinlich nicht mal vorsätzlich. Hier die exakte fachtechnische Definition: "Ein Fahrzeug, das bisher keinen Unfallschaden erlitten hat, ist unfallfrei". Die Rechtssprechung ist hier unzweideutig: Ein Unfall ist ein plötzliches, nicht vorhersehbar eintretendes Ereignis. Wie gross und stark dieses Ereignis sein muss, ist nicht relevant. So gesehen kann beispielsweise von einem Unfall gesprochen werden, wenn eine Blumenvase vom 1. Stock eines Hauses auf die Motorhaube eines darunter parkierten Fahrzeuges fällt. Natürlich handelt es sich bei diesem Schaden um einen Bagatellschaden, welcher vom +vffs wie folgt beschrieben wird:

    Bagatellschaden
    Als Bagatellschaden werden geringfügige Deformationen, kleinere Karosserie- oder Lackschäden bezeichnet. Ein Fahrzeug mit erlittenem Bagatellschaden ist nicht mehr unfallfrei, gilt jedoch nicht als Unfallwagen.

    Demzufolge ist es äusserst gefährlich, den Begriff "Garantiert unfallfrei" zu verwenden. Wohl zigtausend Automobilisten dürften aufgrund der ausgestellten Kaufverträge auf Umtausch des Fahrzeuges oder Rückvergütung eines Teils des Kaufpreises klagen. Die richtige Bezeichnung lautet deshalb: "Garantiert kein Unfallfahrzeug".

    Der weitaus grösste Teil des Schadenvolumens fällt in die Kategorie Bagatellschäden. Dabei kann ein so genannter Bagatellschaden auch mal über Fr. 10 000.-- kosten. Nicht die Schadenhöhe, sondern die Art der Beschädigung ist Grundlage einer korrekten Definition. Bei perfekter Instandstellung mit Originalersatzteilen und nach Anweisung des Fahrzeugherstellers durch einen kompetenten Reparaturbetrieb besteht nach der Instandstellung eines Bagatellschadens keinerlei technische oder optische Beeinträchtigung. In bestimmten Fällen kann jedoch trotzdem bei der Haftpflichtversicherung eine Entschädigung eines so genannten Minderwertes geltend gemacht werden.

    Treten in Zusammenhang mit einer Instandstellung Probleme auf, handelt es sich in den meisten Fällen um mangelhaft ausgeführte Arbeiten. Gerade bei sehr komplexen Schäden mit hohem Schadenvolumen stellen wir immer wieder Pfusch fest. Hochpreisige Automobile werden bei Strukturschäden oft eingetauscht. Je billiger dann die Reparatur ausgeführt wird, umso mehr Profit liegt für den Händler drin. Deshalb wird oft gerichtet, was ersetzt werden sollte. Eine "garantierte Unfallfreiheit" zu verlangen, ist deshalb nicht sinnvoll. Der Käufer sollte sich jedoch bestätigen lassen, dass das Fahrzeug keine Beschädigungen in primär tragenden Teilen hatte oder diese fachmännisch in Stand gestellt wurden. Vom Reparaturbetrieb ist auf jeden Fall eine Schaden- und Reparaturdokumentation zu verlangen.

    Anmerkung
    Das oft zitierte Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1970 dürfte bei einer erneuten Beurteilung durch das oberste Gericht kaum mehr Beachtung finden. Das betreffende Fahrzeug (Ford Cortina Baujahr 1966) ist mit der heutigen Automobiltechnik absolut nicht vergleichbar. Doch nicht nur die Fahrzeugkonstruktion und deren Crash- beziehungsweise das Reparaturverhalten ist grundlegend anders, auch die Reparaturtechnologie hat während fast 40 Jahren gravierende Fortschritte gemacht. Moderne Fahrzeuge haben Deformationselemente, welche eine Beschädigung der primär tragenden Teile praktisch verunmöglicht. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass bei diesem Fall (BGE_96_IV_145) der Kunde wirklich getäuscht wurde, da das Fahrzeug tatsächlich einen Schaden erlitten hat und trotzdem als "garantiert unfallfrei" verkauft wurde.

    Gruß
    Andreas / VIPxAH

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