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Muss der Verkäufer zahlen???

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  • #16
    Re: Muss der Verkäufer zahlen???

    ich hab jez mit dem geredet. Der meinte nur er sei schn seit vier Jahren so gefahren.... auf jeden fall hab ich damit gedroht mir nen anwalt zu nehmen und und und. das auto wollte er nicht zurück nehmen aber er bezahlt mir den austauschmotor.
    Ich hab ja keine rechtschutzversicherung das is ja die scheiße
    aber wen der den Motor bezahlt das reicht mir auch besser als nichts. den einbau will ja mein onkel machen der is kfz-mechaniker

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    • #17
      Re: Muss der Verkäufer zahlen???

      Rechtliches dazu, falls es jemanden interessien sollte:

      1. "Gewährleistung und Mängelhaftung sind verschiedene Dinge."
      Früher (vor dem 1.1.2002, dem Inkrafttreten der SchuldrechtsReform) wurden die Rechte und Rechtsbehelfe, die sich aus Kaufverträgen ergeben, mit dem Oberbegriff Gewährleistung bezeichnet, weil man damit klarstellen wollte, daß es sich um Sonderrecht handelte, das anders als andere Verträge behandelt wird.

      Mit dem neuen Schuldrecht (= Vertragsrecht) ist das nicht mehr so, so daß man jetzt den Begriff Gewährleistung nicht mehr unbedingt verwenden muß/sollte. Der Ausdruck "Mängelhaftung" (eigentlich: Rechts- und Sachmängelhaftung) bringt zum Ausdruck, daß es sich um etwas anderes als die frühere Gewährleistung handelt.

      Allerdings sind gerade bei Juristen die Beharrungskräfte sehr groß, so daß "Gewährleistung" immer noch sehr gebräuchlich ist und sich letzten Endes gegen Mängelhaftung durchsetzen könnte. Falsch ist er also nicht. Die beiden Begriffe meinen aber heute prinzipiell das gleiche. nach oben


      2. "Gewährleistung ist gleich Garantie."
      Garantie und Mängelhaftung sind zwei grundverschiedene Dinge.

      Garantie
      der Verkäufer/Hersteller/werauchimmer garantiert, daß die Sache für eine bestimme Zeit eine bestimmte Funktionalität bietet. Dabei können bestimmte Fehler von der Garantie ausgenommen werden, andere jedoch mit einbezogen sein (z.B. ein Ausschluß für Verschleiß). Eine generelle Fehlerfreiheit muß nicht unbedingt garantiert werden, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sie unterliegt zwar der Prüfung nach AGB-Regeln, aber das ist auch schon alles. Was sie garantiert, richtet sich also nach ihrem Inhalt.

      Mängelhaftung
      dies ist der gesetzliche Anspruch, den man hat, solange er nicht ausgeschlossen ist. Wirkungsweise: tritt innerhalb der Haftungsfrist ein Fehler auf, der
      entweder schon bestand, als die Sache übergeben wurde oder
      zumindest schon mehr oder weniger unausweichlich in der Sache angelegt war, als sie übergeben wurde,
      dann und nur dann hat man die gesetzlichen Ansprüche. Mängelhaftung soll also nur sicherstellen, daß die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist.

      Für Fehler, die "einfach so", ohne schon in der Sache angelegt gewesen zu sein, nach der Übergabe auftreten, sind niemals von der gesetzlichen Mängelhaftung erfaßt - das war übrigens auch früher schon immer so, da hat sich nichts durch "neues EU-Recht" geändert.

      Die Rechte, die sich aus der Mängelhaftung ergeben, sind:

      ein Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl des Käufers, also
      Lieferung einer neuen Sache oder

      Reparatur der gelieferten Sache (Nachbesserung)
      wenn nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzen Frist erfolgreich nacherfüllt wurde:
      Rücktritt vom Kaufvertrag oder

      Minderung des Kaufpreises.
      Sollte daneben ein Schaden durch schuldhaftes Verhalten des Verkäufers entstanden sein, so ist er u.U. auch zum

      Schadensersatz verpflichtet.
      nach oben


      3. "Wenn ich etwas kaufe, dann habe ich automatisch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller, wenn etwas defekt ist."
      Nein, wie oben gesagt ist die Garantie eine freiwillige Leistung. Gegen wen man sie hat, hängt davon ab, wer sie gewährt. Wenn der Hersteller eine solche gewährt, dann hat man einen Anspruch gegen ihn; manche Hersteller gewähren sie aber auch z.B. nur dem Erstkäufer, so daß nach einem Gebrauchtkauf die Garantie eben für den Käufer nicht besteht.

      Manchmal geben auch die Verkäufer eine Garantie; dieser Anspruch richtet sich dann natürlich gegen den Verkäufer. nach oben


      4. "Wenn mir der Verkäufer bei Rückgabe einer mangelhaften Sache einen Gutschein gibt, dann ist das OK."
      Das hängt davon ab.

      Wenn es sich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag handelt, weil der Verkäufer nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist erfolgreich nacherfüllt hat, dann muß der Verkäufer den Kaufpreis auszahlen. (Unter Umständen kann er allerdings für Abnutzung etc. gewisse Abzüge vornehmen.)

      Ist der Verkäufer dagegen nur kulant und läßt freiwillig einen Rücktritt zu, kann er das von gewissen Konditionen abhängig machen; dazu kann eben auch gehören, daß man nur einen Gutschein erhält. nach oben


      5. "Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich ausgeschlossen."
      Nein. Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Der Verkäufer muß dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, daß die Sache bei Gefahrübergang (das ist in er Regel die Übergabe) mangelfrei war.

      Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflußt werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.

      Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluß unwirksam. nach oben


      6. "Wenn ich eine gebrauchte Sache kaufe, ist die Mängelhaftungsfrist kürzer."
      Nein. Dieser Irrtum beruht auf den besonderen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (s.u.). Auch bei gebrauchten Sachen, egal, ob sie von einem Händler oder einem Privatmenschen gekauft wurden, gilt die Mängelhaftung erst einmal ganz normal. nach oben


      7. "Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nur vor, wenn ich eine Sache kaufe, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist."
      Nein. Der Begriff mag etwas mißverständlich klingen, aber das Gesetz definiert in § 474 BGB sogar selbst, was es unter einem Verbrauchsgüterkauf versteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Das kann z.B. auch ein Auto oder eine Sammelbriefmarke sein. nach oben


      8. "Beim Verbrauchsgüterkauf haftet der Verkäufer bei Gebrauchtwaren nur ein Jahr."
      Auch wenn diese Aussage oft zutreffen wird, ist sie per Gesetz nicht richtig. Auch bei Gebrauchtwaren gilt grundsätzlich die zweijährige Mängelhaftung. Diese kann allerdings vertraglich auf minimal ein Jahr verringert werden (vgl. § 475 Abs. 2 le. Hs. BGB). Ist das jedoch nicht vertraglich vereinbart, gelten die normalen zwei Jahre. nach oben


      9. "Ein Unternehmer kann beim Verbrauchsgüterkauf die Mängelhaftung nicht in seinen AGB, wohl aber im Vertrag ausschließen, u.U. nur dann, wenn er mir mit dem Preis entgegenkommt."
      Nein. Ein Ausschluß der Mängelhaftung ist weder per AGB noch direkt im Vertrag zulässig und damit unwirksam (vgl. § 475 Abs. 1 und 2 BGB). nach oben


      10. "Beim Verbrauchsgüterkauf muß mir der Händler zwei Jahre Garantie geben."
      Über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) herrscht noch viel Unklarheit, obwohl das Gesetz eigentlich nicht sonderlich schwer zu lesen ist.

      Der Verbrauchsgüterkauf ist prinzipiell ein ganz normaler Kaufvertrag, d.h. der Verkäufer muß Mängelhaftung leisten, aber keine Garantie geben.

      Auch beträgt hier genau wie beim normalen Kaufvertrag die Verjährung für die Mängelhaftungsansprüche zwei Jahre. Allerdings gibt es gerade bei der Verjährung Besonderheiten:

      für Neuwaren kann die Verjährung anders als beim Nicht-Verbrauchsgüterkauf nicht verkürzt werden
      für Gebrauchtwaren kann sie maximal auf ein Jahr verkürzt werden
      ein kompletter Ausschluß ist niemals möglich, auch nicht etwa für "Insolvenzware" o.ä.

      Ein Haftungsausschluß ist auch nicht "im Vertrag" möglich. Zunächst muß gesagt werden, daß AGB bei einem Vertrag nicht im luftleeren Raum stehen, sondern Bestandteile des Vertrags sind. Daraus ergibt sich dann, daß es insoweit keinen Unterschied zwischen AGB und "dem Vertrag" gibt.

      Richtig ist, daß AGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterliegen; das spielt aber beim Verbrauchsgüterkauf bzgl. des Haftungsausschlusses keine Rolle, denn der ist immer unwirksam, so daß es nicht darauf ankommt, ob er in den AGB steht, in einen Kaufvertrag handschriftlich eingesetzt oder per Handschlag vereinbart wird. Er kann auch nicht mit einem niedrigeren Preis o.ä. "erkauft" werden. nach oben


      11. "Bei Verschleißteilen muß der Verkäufer keine Mängelhaftung leisten."
      Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Einzig entscheidend für die Mängelhaftung ist, ob ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang (grob: bei Übergabe) vorhanden oder zumindest angelegt war. Alles andere interessiert nicht.

      Wenn also die Sache nach Gebrauch kaputt geht, muß man danach fragen, ob die Sache an einem Mangel leidet, der dazu führt, daß die Sache bei Gebrauch wesentlich schneller kaputt geht, also z.B. eine fehlerhafte Gummimischung beim Autoreifen; dann muß der Händler Mängelhaftung leisten.

      Normale Abnutzung dagegen beruht nicht auf einem Mangel, so daß insofern keine Ansprüche bestehen. nach oben

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