Ich wollte mir mal eine Kopie meiner CD 2003-2 anlegen. Die scheint aber nicht zu laufen. Kopiert habe ich mit CloneCD5 und als Format habe ich Daten-CD gewählt. Hat da jemand Erfahrungen?
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Sicherheitskopie Navi-CD
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
@Bubbibalu
Ist es tatsächlich illegal von einer legal erworbenen Software eine Sicherheitskopie für den Eigengebrauch zu machen?
aber wenn du dieses problem hättest, dann könntest du ja einfach dein original nutzen!
wenn du allerdings ein problem mit nero hast, dann würde ich mich direkt an ahead wenden! :P
mfg
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
ja-ne, ist klar
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
Vielen Dank für die Hilfe und einen besonderen Dank an die Leute hier, die mich als Software-Pirat und hinterlistig bezeichnen.
Meine Original Navi-CD (deren Besitz ich ja natürlich hier nur vortäusche) hat einige Kratzer, und bevor die mir Probleme macht wollte ich mir eine Kopie anlegen.
(Antwort-Vorschläge: Ja-ne, is klar Original-CD... selbstverständlich... Kratzer? ja,ja,ja... die Probleme kenn ich... hatte ich auch mal... ist immer das gleiche mit den Original-CDs...)
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
oder eine kleine hilfe für jemand der es legal machen will, eben genau aus dem grund den er genannt hat.
wenn wirklich jemand wissen möchte wie man illegal kopiert braucht er nur ein bisschen googeln.
will jetzt aber auch keine riesenangelegenheit draus machen.
war nur meine meinung.
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
Hallo maverick83,
ist völlig ok wenn du das so siehst,
allerdings würde mich echt interessieren wie du zu der Erkenntnis kommst das man 3 Kopien anfertigen darf.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es diese Regelung nicht, daher würde mich interessieren wo das geschrieben steht das man 3 Kopien anfertigen darf.
Gruß
Ingo
ps: das ist nich böse gemeint, mich interessiert das wirklich
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
das kam vor kurzem in ner computersendung im fernsehen, ich meine es auch in einer dvd zeitschrift gelesen zu haben.
wenn man die originaldisc besitzt wären 3 sicherheitskopien die natürlich nicht zu kommerziellen zwecken genutzt werden dürfen erlaubt.
wenn es nicht so wäre, würde ich mich freuen eines besseren belehrt zu werden.
übrigens wurden in der fernsehsendung noch 3 programme vorgestellt zum kopieren von film dvd's.
eines davon konnte den gängigen kopierschutz bei dvd's umgehen.
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Re: Sicherheitskopie Navi-CD
Dann hier ein Beitrag um Rechtsklarheit zu schaffen:
In Deutschland ist das Kopieren und Weitergeben von Kopien von Filmen oder Musik-CDs in kleinen Stückzahlen (maximal 5-7 Kopien nach gängiger Rechtsprechung) an Freunde und Bekannte erlaubt, solange kein Kopierschutz umgangen wird. Eine entsprechende Pauschale zur Vergütung der Urheber ist im Preis von CD-Rohlingen und Geräten inbegriffen. Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Allerdings kann in solchen Fällen der Rechteinhaber nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen gegen der Ersteller der Kopien geltend machen.
Privatkopien von Kopiergeschützen digitalen Medien dürfen legal über den Umweg der Aufzeichnung der Wiedergabe gemacht werden. So ist es nicht verboten die Wiedergabe einer DVD oder Musik-CD mitzuschneiden und dieses Material anschließen wieder als DVD oder CD zu brennen. Diese dürfen dann auch an Freunde und Bekannte weitergegeben werden, da sie keine genaue Kopie des kopiergeschützten Datenträgers darstellen.
Im Rahmen der zweiten Novelle zum Urheberrecht soll dieser Umgehungstatbestand ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Rechteinhabers führen können.
Eine Ausnahme hiervon bilden Softwareprodukte. Von einer Software darf der Käufer immer eine Sicherheitskopie anfertigen, ungeachtet des Kopierschutzes. Diese Sicherheitskopie darf nicht weitergegeben oder auf anderen Computern verwendet werden.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e
Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2.die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3.die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1.zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2.an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3.für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
Seit dem 01.08.2003 ist es in Deutschland verboten Programme zu verbreiten die den Kopierschutz aufheben.
Nach gängiger Rechtsprechung ist eine Sicherungskopie zulässig, mehr nicht.
Gruß
Ingo
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