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ECU Flash oder Chip Tuning?

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  • ECU Flash oder Chip Tuning?

    Hallo liebe Experten

    Frage: ich moechte gerne etwas mehr 'ooohmpf' fuer meinen 2009 330d und habe zwei Alternativen bisher gefunden:

    Einen ECU Flash bei einem lokalen Tuner fuer 550Euro (verspricht 290 statt 245 PS, 600nm statt 520nm)

    oder

    Tuning Chip von Vektor Tuning fuer 225Euro (plus Einbau) (Verspricht + 47PS/90nm - also etwa das Gleiche) https://vector-tuning.com/car-chip-t...9-2008-10-2013

    Habt Ihr Kommentare oder empfehlungen?

    Vielen Dank

  • #2
    Hallo Ihr

    ich bin seit ein paar Wochen sehr happy Besitzer von einem 2009 330D Cabrio (E93), hat erst 65.000km mit einem Vorbesitzer, Werkstatt voll durchgecheckt und brauchte ausser neuer Reifen nichts - tolles Auto.

    Das Auto faehrt prima, ist aber recht schwer und manchmal fehlt der richtige 'oomph', alles ein wenig behaebig. Hat jemand von Euch an einem aehnlichen Auto Chiptuning gemacht oder den 'ECU remapped' - irgentwelche Erfahrungen und Empfehlungen?

    Vielen Dank

    Kommentar


    • #3
      Hallo TFM, kenn mich leider mit dem Motor nicht aus, bei Diesel soll ja mehr rauszuholen sein als bei nicht Turbogetriebenen Benzinern. Allerdings solltest Du die rechtliche Seite abklaeren, ich kopier mal was:

      Wer in seinen PKW-Motor einen leistungssteigernden Chip zur Steuerung der Motorelektronik einbaut ("Chip-Tuning"), muss den Einbau unverzueglich durch den TUEV oder einen amtlich anerkannten Sachverstaendigen abnehmen und bestaetigen lassen. Ansonsten erlischt andernfalls die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, meldet der ADAC unter Berufung auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.3.2006 hervor (AZ 1 U 181/06, ADAJUR- Dok.Nr. 72236).
      Das gelte auch dann, wenn fuer den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes vorliegt. Selbst wenn der Chip spaeter wieder ausgebaut wird, lebt die zuvor erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf. Ein weiterer Gang zur Zulassungsbehoerde ist also unvermeidlich. Das Chip-Tuning nutzt die Leistungsreserven des Motors aus. Da sich eine solche Massnahme negativ auf die Haltbarkeit, den Kraftstoffverbrauch oder das Abgasverhalten auswirken kann, lehnen die Fahrzeughersteller Chip-Tuning generell ab. Abgesehen davon besteht das Risiko, dass Garantieansprueche fuer das Fahrzeug mit einem Einbau des Chips verloren gehen. Der ADAC weist zusaetzlich darauf hin, dass eine Leistungssteigerung des Motors auch der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden muss. Mehr Leistung koenne bedeuten, dass der Versicherer das Gefahrenrisiko, das von dem Fahrzeug ausgeht, anders beurteilt. Er prueft dann, ob das Fahrzeug zur bisherigen Praemie weiter versichert bleiben kann oder ob eine hoehere Praemie faellig wird.
      Quelle: ar / 12. April 2007

      Rechtsfragen beim Chip-Tuning: Beispielsfall
      Fall: Ein GTI wird waehrend eines bestehenden (Haftpflicht-) Versicherungsvertrages von dem Halter des Fahrzeugs einer Chip-Tuningmassnahme unterzogen mit dem Ergebnis, dass der Motor eine Leistungssteigerung von 112 PS auf 125 PS erfaehrt. Eine Mitteilung an den Versicherer erfolgt nicht. Auf der zweiten Spritztour mit dem "frisierten" Fahrzeug kommt es zu einem vom Halter des GTI allein verursachten Unfall mit einem anderen Kfz. Der Versicherer des GTI hat zufaellig Kenntnis von der durch Chip-Tuning herbeigefuehrten Leistungssteigerung erlangt und prueft, welche Rechtsfolgen durch die Tuningmassnahme eingetreten sind.

      Gefaehrdung von Verkehrsteilnehmern durch Chip-Tuning
      Masgeblich fuer die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmassnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Aenderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefaehrdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefaehrdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachtraegliche Veraenderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefaehrdung fuer andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefaehrdung kann als Folge einer Chip-Tuningmassnahme nur unter besonderen Umstaenden angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigefuehrt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine solche Gefaehrdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall des Beispielsfalls verwirklichte Gefahrdung ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf die Anderung am Fahrzeug zuruckzufuehren. Bei Chip-Tuningmasnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefaehrdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.

      Anderung des Abgas- oder Gerauschverhaltens durch Chip-Tuning
      Die Betriebserlaubnis kann in Folge einer Chip-Tuningmasnahme nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erloeschen, wenn durch die Aenderung das Abgas- oder Geraeuschverhalten verschlechtert wird. Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhoehte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmassnahme moegliche, hoehere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Aenderung liegt daher regelmaessig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geraeuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. In dem Beispielsfall ist daher von einem Erloeschen der Betriebserlaubnis des GTI wegen einer Verschlechterung des Abgas- und/ oder Geraeuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO auszugehen. Gemas § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt fur die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis fur Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverstaendigen erfolgen. Im Ergebnis ist im Beispielsfall, ebenso wie beim sonstigen, typischen Bastler-Eingriff, davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Chip-Tuningmassnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemaess § 21 StVZO neu entsteht.

      Der ordnungsgemaesse Eingriff im Zulassungsrecht
      Ein "ordnungsgemaesser Eingriff" liegt etwa bei Bausaetzen vor, die aus einer Mehrzahl von Teilen bestehen und neben einem modifizierten Chip weitere Bauteile wie Auspuffanlage u.a. enthalten, um die Eigenschaften des Fahrzeugs insgesamt an die gesteigerte Motorleistung anzupassen. Solche Bausaetze werden in Serie gefertigt und im Handel angeboten. Fur die in Tuningbausaetzen enthaltenen Chips fur das Motortuning kann ein Teilegutachten i.S.d. § 19 Absatz 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX zur StVZO eingeholt werden. Sofern ein solches Teilegutachten fuer den im Rahmen einer Chip-Tuningmasnahme einzubauenden Chip vorliegt, erlischt die Betriebserlaubnis fur das Fahrzeug nicht, wenn der im Gutachten angegebene Verwendungszweck eingehalten wird und unverzueglich eine Abnahme des Ein- oder Anbaus gem. § 19 Absatz 3 Nr. 4 lit. c) StVZO erfolgt. Gemaess § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO ist das Teilegutachten mit der Bestaetigung des ordnungsgemaessen Ein- oder Anbaus mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen auszuhaendigen. Sofern diese rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die Chip-Tuningmassnahme in Gestalt des ordnungsgemaessen Eingriffs unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht problematisch.

      Meldepflicht gemas § 27 StVZO
      Zulassungsrechtliche Meldepflichten von Fahrzeugeigentumern und Fahrzeughaltern regelt § 27 StVZO. Aenderungen der Motorenleistung, auch wenn diese auf Grund einer Chip-Tuningmassnahme eintreten, sind nach § 27 Absatz 1a Nr. 1 i.V.m. § 27 Absatz 1, Satz 3 StVZO durch den Eigentuemer des Fahrzeugs oder, sofern dieser nicht zugleich Halter ist, auch durch den Halter, unverzuglich der Zulassungsstelle zu melden. Kommt der Verantwortliche der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehoerde gem. § 27 Absatz 1, Satz 5 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im oeffentlichen Verkehr untersagen. In der Praxis werden Chip-Tuningmassnahmen im Rahmen der Hauptuntersuchung gemaes § 29 StVZO in aller Regel nicht entdeckt und somit auch nicht beanstandet, weil sie optisch kaum wahrnehmbar sind und darueberhinaus nur mit erheblichem, technischen Aufwand nachgewiesen werden koennen. Dies gilt auch fur Bastler-Eingriffe wie im Beispielsfall. Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte fur eine durchgefuehrte Chip-Tuningmasnahme.

      Ordnungswidrigkeiten gemaess § 69a Absatz 2 StVZO
      Im Falle einer Chip-Tuningmasnahme, die zum Erloeschen der Betriebserlaubnis fuehrt, wie beim Bastler-Eingriff im Beispielsfall, entfaellt auch die Zulassung des Fahrzeugs, weil die Betriebserlaubnis gem. § 18 Absatz 1 StVZO ein notwendiger Bestandteil der Zulassung ist. Ordnungswidrig handelt, wer ein Kfz entgegen § 18 Absatz 1 StVZO ohne die erforderliche Zulassung auf oeffentlichen Strasen in Betrieb setzt. Die laufende Nr. 178 des Busgeldkatalogs sieht fur eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Regelbussgeld in Hoehe von 50 Euro vor, und nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kommt ein Fahrverbot gemas § 25 StVG in Betracht. Ordnungswidrig nach § 24 StVG handelt, wer entgegen § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO nach erfolgter Aenderung, etwa durch Einbau eines getunten Chip aus einem Tuning-Bausatz, das vorhandene Teilegutachten fuer den getunten Chip nicht mitfuehrt oder aushaendigt. Die laufende Nr. 174 des Busgeldkatalogs sieht fuer eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 Euro vor.
      Text: RA Goetz Grunert, c verkehrsportal.de
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      ist jetzt schon etwas aelter, ich wuerde mich erst einmal erkundigen bei den zustaendigen Stellen, was erlaubt ist, und was alles getan werden muss zwecks Eintragung und auch versicherungstechnisch.


      7er Tech Tips

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