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ABE, Teilegutachten, Eintragungs-ABC

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  • ABE, Teilegutachten, Eintragungs-ABC

    Wenn ein serienmäßiges Fahrzeug, in welcher Form auch
    immer, umgebaut werden soll, so gibt es für die Legitimation
    dieser Maßnahmen mehrere unterschiedliche Verfahren, die sich
    vor allem an dem umgebauten Bauteil und dessen Auswirkungen
    auf die Fahrsicherheit orientieren. Ich habe sie mal zusammengetragen:

    1. § 22 StVZO: BE für Fahrzeugteile
    Für Fahrzeugteile, die eine sog. technische Einheit bilden (Schalldämpfer, Sonderräder usw.) wird, wenn sie serienmäßig gefertigt werden sollen, eine ABE (Teile-BE) durch das KBA erteilt.
    Ob dabei Einschränkungen zu beachten sind oder eine Abnahme erforderlich ist, entscheidet das KBA und teilt dies in der Teile-BE mit.
    Das Verfahren ist ähnlich dem, welches bereits für die Zulassung von Fahrzeugen und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Untersuchung beschrieben wurde.

    2. § 19(3) Nr. 1b StVZO: Genehmigung im Rahmen der Fahrzeug-BE oder eines
    Nachtrags dazu
    Die BE eines Fahrzeugs kann eine nachträgliche Veränderung, die in der Regel eine „wahlweise Ausrüstung“ darstellt, von vornherein genehmigen und es bleibt dann dem Halter überlassen, von dieser möglichen „Aufrüstung“ Gebrauch zu machen oder nicht.
    Beispiele:
    - Anbringung einer Anhängerkupplung
    - Montage größerer, bereits in der Fahrzeug-BE aufgeführter Reifen
    Dies kann jedoch von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht werden.

    3. 19(3) Nr. 2a StVZO: EWG-BE, EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typgenehmigung
    Die Fahrzeugteile dieser Genehmigungen dürfen evtl. unter Beachtung von Einbauanweisungen und Beschränkungen ohne weiteres verwendet werden.
    Eine Abnahme ist hier nicht erforderlich.
    Ferner besteht für diese Genehmigungen auch keine Mitführpflicht !!!

    4. § 19(3) Nr. 2b StVZO: Genehmigung nach ECE-Regelung
    Fahrzeugteile werden aufgrund des Übereinkommens vom
    20.03.1958 über Ausrüstungsge-genstände und Teile von
    Kraftfahrzeugen gegenseitig anerkannt.
    Dabei können Einschränkungen oder Anbauanweisungen zu beachten sein.
    Eine Ein- oder Anbauabnahme ist nicht vorgesehen !!!

    5. § 19(3) Nr. 4 StVZO: Teilegutachten
    Ein Teilegutachten besagt, dass das verwendete Teil bestimmte
    definierte technische Standards erfüllt, die durch das KBA
    überprüft wurden.
    Teilegutachten müssen neben Beschränkungen, Auflagen und Kombinationen mit anderen Änderungen auch den Verwendungsbereich angeben.
    Hier ist die Ein- oder Anbauabnahme generell erforderlich !!!

    6. § 22a StVZO: Bauartgenehmigung
    Bestimmte Fahrzeugteile, die in der Liste des § 22a StVZO
    abschließend aufgeführt sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart hergestellt / ausgeführt sein.
    Hierbei muss es sich nicht um Zubehörteile handeln.
    Unabhängig davon, welches Dokument für ein bestimmtes Bauteil vorgeschrieben ist, gehen aus diesem üblicherweise drei Möglichkeiten hervor:
    1. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil ohne Auflagen oder
    Beschränkungen für den jeweiligen Fahrzeugtyp verwendet werden darf (z. B.
    Aufsteckblende für den Endschalldämpfer, ohne Säge- oder Schweißarbeiten)
    üblich z. B. bei der EWG-BE oder Typengenehmigung nach § 19(3) Nr. 2a StVZO
    2. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil nur unter Beachtung von Auflagen und/oder Beschränkungen betrieben werden darf (z. B. Sonderlenkräder bei serienmäßiger Rad-Reifen-Kombination).
    Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
    3. Aus dem Dokument geht hervor, dass die ABE des gesamten Fahrzeuges nach Anbau des betreffenden Bauteiles erloschen ist und zur Wiedererlangung UNVERZÜGLICH eine sog. Anbauabnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen ist (z. B. Sonderlenkräder in Verbindung mit Sonder-Rad-Reifen-Kombinationen)
    Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
    Bezüglich der ersten Variante: Beispiel Typengenehmigung für einen geänderten Frontgrill (VW Polo). Aus dieser Typengenehmigung geht hervor, dass nach Anbau KEINE Anbauabnahme durchgeführt werden muss (eher selten, deshalb immer die Dokumente genau lesen!!!)
    __________________
    Gruß Mc - aka "Der unheimliche MotzCop"

    Kopiert aus einem anderen Forum, geschrieben von einen Polizeibeamten.
    7er Tech Tips

  • #2
    Re: ABE, Teilegutachten, Eintragungs-ABC

    Teil 2:

    Die BE erlischt in folgenden Fällen:

    Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:
    1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).
    Beispiel:
    In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.
    Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.
    Warum macht man so etwas ?
    Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

    2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)
    Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.
    „Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (DüNZV 95 329)“
    „Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“
    (Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
    Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.
    Beispiel:
    Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht, sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.
    Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.
    3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).
    Beispiel:
    „Ausräumen“ des Endschalldämpfers eines Pkw, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers, aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger Luftfilterkästen.
    Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine
    Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.
    Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.
    Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde.
    Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.
    Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen.
    Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweiligen zugehörigen Dokument hervor.
    „In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem
    Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“
    (Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

    Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.
    Beispiel:
    Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.
    Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.
    7er Tech Tips

    Kommentar


    • #3
      Re: ABE, Teilegutachten, Eintragungs-ABC

      Bravo Erich!!!
      MfG
      Lorenzo

      Mein BMW 328i

      Kommentar

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