Wenn ein serienmäßiges Fahrzeug, in welcher Form auch
immer, umgebaut werden soll, so gibt es für die Legitimation
dieser Maßnahmen mehrere unterschiedliche Verfahren, die sich
vor allem an dem umgebauten Bauteil und dessen Auswirkungen
auf die Fahrsicherheit orientieren. Ich habe sie mal zusammengetragen:
1. § 22 StVZO: BE für Fahrzeugteile
Für Fahrzeugteile, die eine sog. technische Einheit bilden (Schalldämpfer, Sonderräder usw.) wird, wenn sie serienmäßig gefertigt werden sollen, eine ABE (Teile-BE) durch das KBA erteilt.
Ob dabei Einschränkungen zu beachten sind oder eine Abnahme erforderlich ist, entscheidet das KBA und teilt dies in der Teile-BE mit.
Das Verfahren ist ähnlich dem, welches bereits für die Zulassung von Fahrzeugen und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Untersuchung beschrieben wurde.
2. § 19(3) Nr. 1b StVZO: Genehmigung im Rahmen der Fahrzeug-BE oder eines
Nachtrags dazu
Die BE eines Fahrzeugs kann eine nachträgliche Veränderung, die in der Regel eine „wahlweise Ausrüstung“ darstellt, von vornherein genehmigen und es bleibt dann dem Halter überlassen, von dieser möglichen „Aufrüstung“ Gebrauch zu machen oder nicht.
Beispiele:
- Anbringung einer Anhängerkupplung
- Montage größerer, bereits in der Fahrzeug-BE aufgeführter Reifen
Dies kann jedoch von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht werden.
3. 19(3) Nr. 2a StVZO: EWG-BE, EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typgenehmigung
Die Fahrzeugteile dieser Genehmigungen dürfen evtl. unter Beachtung von Einbauanweisungen und Beschränkungen ohne weiteres verwendet werden.
Eine Abnahme ist hier nicht erforderlich.
Ferner besteht für diese Genehmigungen auch keine Mitführpflicht !!!
4. § 19(3) Nr. 2b StVZO: Genehmigung nach ECE-Regelung
Fahrzeugteile werden aufgrund des Übereinkommens vom
20.03.1958 über Ausrüstungsge-genstände und Teile von
Kraftfahrzeugen gegenseitig anerkannt.
Dabei können Einschränkungen oder Anbauanweisungen zu beachten sein.
Eine Ein- oder Anbauabnahme ist nicht vorgesehen !!!
5. § 19(3) Nr. 4 StVZO: Teilegutachten
Ein Teilegutachten besagt, dass das verwendete Teil bestimmte
definierte technische Standards erfüllt, die durch das KBA
überprüft wurden.
Teilegutachten müssen neben Beschränkungen, Auflagen und Kombinationen mit anderen Änderungen auch den Verwendungsbereich angeben.
Hier ist die Ein- oder Anbauabnahme generell erforderlich !!!
6. § 22a StVZO: Bauartgenehmigung
Bestimmte Fahrzeugteile, die in der Liste des § 22a StVZO
abschließend aufgeführt sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart hergestellt / ausgeführt sein.
Hierbei muss es sich nicht um Zubehörteile handeln.
Unabhängig davon, welches Dokument für ein bestimmtes Bauteil vorgeschrieben ist, gehen aus diesem üblicherweise drei Möglichkeiten hervor:
1. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil ohne Auflagen oder
Beschränkungen für den jeweiligen Fahrzeugtyp verwendet werden darf (z. B.
Aufsteckblende für den Endschalldämpfer, ohne Säge- oder Schweißarbeiten)
üblich z. B. bei der EWG-BE oder Typengenehmigung nach § 19(3) Nr. 2a StVZO
2. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil nur unter Beachtung von Auflagen und/oder Beschränkungen betrieben werden darf (z. B. Sonderlenkräder bei serienmäßiger Rad-Reifen-Kombination).
Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
3. Aus dem Dokument geht hervor, dass die ABE des gesamten Fahrzeuges nach Anbau des betreffenden Bauteiles erloschen ist und zur Wiedererlangung UNVERZÜGLICH eine sog. Anbauabnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen ist (z. B. Sonderlenkräder in Verbindung mit Sonder-Rad-Reifen-Kombinationen)
Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
Bezüglich der ersten Variante: Beispiel Typengenehmigung für einen geänderten Frontgrill (VW Polo). Aus dieser Typengenehmigung geht hervor, dass nach Anbau KEINE Anbauabnahme durchgeführt werden muss (eher selten, deshalb immer die Dokumente genau lesen!!!)
__________________
Gruß Mc - aka "Der unheimliche MotzCop"
Kopiert aus einem anderen Forum, geschrieben von einen Polizeibeamten.
immer, umgebaut werden soll, so gibt es für die Legitimation
dieser Maßnahmen mehrere unterschiedliche Verfahren, die sich
vor allem an dem umgebauten Bauteil und dessen Auswirkungen
auf die Fahrsicherheit orientieren. Ich habe sie mal zusammengetragen:
1. § 22 StVZO: BE für Fahrzeugteile
Für Fahrzeugteile, die eine sog. technische Einheit bilden (Schalldämpfer, Sonderräder usw.) wird, wenn sie serienmäßig gefertigt werden sollen, eine ABE (Teile-BE) durch das KBA erteilt.
Ob dabei Einschränkungen zu beachten sind oder eine Abnahme erforderlich ist, entscheidet das KBA und teilt dies in der Teile-BE mit.
Das Verfahren ist ähnlich dem, welches bereits für die Zulassung von Fahrzeugen und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Untersuchung beschrieben wurde.
2. § 19(3) Nr. 1b StVZO: Genehmigung im Rahmen der Fahrzeug-BE oder eines
Nachtrags dazu
Die BE eines Fahrzeugs kann eine nachträgliche Veränderung, die in der Regel eine „wahlweise Ausrüstung“ darstellt, von vornherein genehmigen und es bleibt dann dem Halter überlassen, von dieser möglichen „Aufrüstung“ Gebrauch zu machen oder nicht.
Beispiele:
- Anbringung einer Anhängerkupplung
- Montage größerer, bereits in der Fahrzeug-BE aufgeführter Reifen
Dies kann jedoch von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht werden.
3. 19(3) Nr. 2a StVZO: EWG-BE, EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typgenehmigung
Die Fahrzeugteile dieser Genehmigungen dürfen evtl. unter Beachtung von Einbauanweisungen und Beschränkungen ohne weiteres verwendet werden.
Eine Abnahme ist hier nicht erforderlich.
Ferner besteht für diese Genehmigungen auch keine Mitführpflicht !!!
4. § 19(3) Nr. 2b StVZO: Genehmigung nach ECE-Regelung
Fahrzeugteile werden aufgrund des Übereinkommens vom
20.03.1958 über Ausrüstungsge-genstände und Teile von
Kraftfahrzeugen gegenseitig anerkannt.
Dabei können Einschränkungen oder Anbauanweisungen zu beachten sein.
Eine Ein- oder Anbauabnahme ist nicht vorgesehen !!!
5. § 19(3) Nr. 4 StVZO: Teilegutachten
Ein Teilegutachten besagt, dass das verwendete Teil bestimmte
definierte technische Standards erfüllt, die durch das KBA
überprüft wurden.
Teilegutachten müssen neben Beschränkungen, Auflagen und Kombinationen mit anderen Änderungen auch den Verwendungsbereich angeben.
Hier ist die Ein- oder Anbauabnahme generell erforderlich !!!
6. § 22a StVZO: Bauartgenehmigung
Bestimmte Fahrzeugteile, die in der Liste des § 22a StVZO
abschließend aufgeführt sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart hergestellt / ausgeführt sein.
Hierbei muss es sich nicht um Zubehörteile handeln.
Unabhängig davon, welches Dokument für ein bestimmtes Bauteil vorgeschrieben ist, gehen aus diesem üblicherweise drei Möglichkeiten hervor:
1. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil ohne Auflagen oder
Beschränkungen für den jeweiligen Fahrzeugtyp verwendet werden darf (z. B.
Aufsteckblende für den Endschalldämpfer, ohne Säge- oder Schweißarbeiten)
üblich z. B. bei der EWG-BE oder Typengenehmigung nach § 19(3) Nr. 2a StVZO
2. Aus dem Dokument geht hervor, dass das Bauteil nur unter Beachtung von Auflagen und/oder Beschränkungen betrieben werden darf (z. B. Sonderlenkräder bei serienmäßiger Rad-Reifen-Kombination).
Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
3. Aus dem Dokument geht hervor, dass die ABE des gesamten Fahrzeuges nach Anbau des betreffenden Bauteiles erloschen ist und zur Wiedererlangung UNVERZÜGLICH eine sog. Anbauabnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen ist (z. B. Sonderlenkräder in Verbindung mit Sonder-Rad-Reifen-Kombinationen)
Üblich z. B. bei Teile-BE oder Teilegutachten (§§ 22 und 19(3) Nr. 4 StVZO)
Bezüglich der ersten Variante: Beispiel Typengenehmigung für einen geänderten Frontgrill (VW Polo). Aus dieser Typengenehmigung geht hervor, dass nach Anbau KEINE Anbauabnahme durchgeführt werden muss (eher selten, deshalb immer die Dokumente genau lesen!!!)
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Gruß Mc - aka "Der unheimliche MotzCop"
Kopiert aus einem anderen Forum, geschrieben von einen Polizeibeamten.
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