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Wer schlägt wen???

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  • Wer schlägt wen???

    Hallo liebe BMW Gemeinde,

    es gegt um Folgenden Vergleich:

    BMW E46 323i, 179 PS, Benziner, Limosine, Baujahr 1998 gegen Audi A3 1,8 Turbo, 150 PS, Benziner, 5-Türer.


    Die Story dazu:

    Seit eine Freundin von mir den A3 fährt denkt sie sie sei die grüsste und würd mein BMW locker in die Tasche steckt und will ein kleiner Rennen fahren. ich würde ihr ja gerne mal den Denkzettel verpassen damit sie nicht mehr so ne große klappe hat was ihr Auto angeht.
    Aber kann ich das mit meinem BMW? Ich kenne mich da nicht so aus.

    Was sagt ihr dazu?

    Liebe grüße.

  • #2
    der Audi A3 1.8 Turbo braucht 8.2 Sekunden auf 100 und ist mit 217 kmH
    eingetragen.
    der 323i e46 braucht 8.0 Sekunden auf 100 und ist mit 231kmH eingetragen.
    wenn beide Schaltgetriebe haben. aber ein 323i orginal hat 170 PS und nicht 179PS höchstens du hast den irgendwie getunt bzw gechippt.
    Wenn Du gut Autofahren kannst wirst Du höchstwahrscheinlich das Rennen gewinnen ist aber ganz knapp was die Beschleunigung angeht auf der Autobahn ziehst Du sicherlich am Audi vorbei bei Endgeschwindigkeit auf jedenfall denn so einen 323i bin ich Persönlich schon über 240 gefahren der fast bei 250kmh. 8)
    PS: wenn es ein Audi A3 1.8 Tsfi mit 160 Ps ist hast du keine Chance bis ca 170kmh,denn der braucht 7.5 Sekunden auf 100 und ist mit 222kmH eingetragen, aber du sagst ja das ist der mit 1.8t 150ps erste Baureihe dann auf jedenfall wist Du gewinnen, auser Du kannst kein Auto fahren.
    Es sind nicht die Erfolge, aus denen man lernt, sondern die Fiaskos !!

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    • #3
      Danke für die schnelle antwort :-)

      Du hast recht, ich hab 170 PS, war ein Tippfehler. Und ja sie hat der der ersten Baureihe mit 150 PS und er sind auch beide Schaltgetriebe. Ich bin mir sicher das ich auf eine gewisse Entfernung schneller bin, aber wie sieht das mir dem Anzug aus? so die ersten 100 Meter?

      Kommentar


      • #4
        die ertsen Meter ist Sie schneller denke ich aber nur die ertsen 50 bis 100 Meter .
        der Audi ist leichter (1175kg) der 323i e46 (1370Kg) ,und der 1.8T dreht schneller Hoch deswegen aber das wars dann auch schon. 8)
        Es sind nicht die Erfolge, aus denen man lernt, sondern die Fiaskos !!

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        • #5
          Und damit schliessen wir diesem Thread:

          Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen
          Straßenrennen sind in Deutschland grundsätzlich verboten (§ 29 Abs. 1 StVO). Wer an ihnen teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 400,00 EUR Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet werden kann (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO i. V. mit Nr. 248 BKatV). Hinzu kommen vier Punkte im Verkehrszentralregister (§ 40 FeV i. V. mit Nr. 4.9 der Anlage 13). Jeder, der an einem Straßenrennen beteiligt ist (also auch der Beifahrer oder andere Insassen eines Fahrzeugs, die das Straßenrennen unterstützen), gilt wie der Fahrer als Täter (vgl. § 14 OWiG).

          Kommt es bei dem Rennen zu Gefährdungen von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, ist auch eine Ahndung als Straftat möglich (§ 315c StGB). In diesem Fall drohen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister (§ 40 FeV i. V. mit Nr. 1.1 der Anlage 13).

          Wer ein unerlaubtes Straßenrennen veranstaltet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR (§ 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO i. V. mit Nr. 249 BKatV) und vier Punkten im Verkehrszentralregister rechnen.

          Verwaltungsbehördliche Sanktionen

          Neben Bußgeld, Strafe und Punkten drohen auch verwaltungsbehördliche Sanktionen. Da die Tat, soweit es bei einer Ordnungswidrigkeit verbleibt (also niemand konkret gefährdet wird), praktisch nur vorsätzlich begangen werden kann, sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, vom Teilnehmer an einem Rennen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auch dann zu verlangen, wenn dessen Punktelimit noch nicht erreicht ist. Die Teilnahme an verbotenen Straßenrennen lässt nach der Rechtsprechung nämlich darauf schließen, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt; die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist dann angezeigt.[1] Die Rechtsprechung stützt sich dabei auf eine Äußerung des Bundesrates zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahre 2004. Darin heißt es:
          „In der Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich sein.“
          Weigert sich der Betroffene, das angeforderte Gutachten erstellen zu lassen und vorzulegen, oder ergibt sich aus dem Gutachten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen.

          Wird die Absicht, ein unerlaubtes Straßenrennen durchzuführen, den Behörden vorab bekannt, können die Kraftfahrzeuge der Teilnehmer zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder sichergestellt werden.

          Zivilrechtliche Sanktionen

          Unfälle bei illegalen Straßenrennen haben auch gravierende zivilrechtliche Folgen. Ein Schadensersatz durch den verursachenden anderen Rennteilnehmer oder dessen Haftpflichtversicherung scheidet oft aus. Eine wechselseitige Haftung der Beteiligten für Verletzungen und Schäden kommt entsprechend den Haftungsgrundsätzen für Schäden bei besonders gefährlichen Sportarten nur bei „grob unsportlichem“ oder „regelwidrigem“ Verhalten in Betracht, was der Geschädigte beweisen muss. Gelingt ihm dies nicht, muss er seinen Schaden selbst tragen.

          Gelingt ihm der Nachweis, verbleibt ihm oft nur, den (möglicherweise nicht zahlungskräftigen) Schädiger persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Denn der parallel bestehende Anspruch auf Schadensersatz gegen dessen Haftpflichtversicherung gilt – jedenfalls in Bezug auf Sachschäden – stillschweigend als abbedungen. Die Haftpflichtversicherung ist dann von der Leistungspflicht frei.

          Auszug aus
          7er Tech Tips

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